Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 74
§ 74 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Nach der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
- Die Wahlurne wird geöffnet, und die Stimmzettel werden entnommen.
- Die Stimmen werden für jeden Wahlgang getrennt gezählt.
- Es wird die Anzahl der Stimmen für jeden Bewerber zusammengezählt.
- Wenn ein Bewerber mehrfach angekreuzt ist, zählt das als eine Stimme.